Gebühren
Rentenberater sind gesetzlich verpflichtet, nach dem Rechtsanwaltsgebührengesetz (RVG) abzurechnen.
Höhe der Gebühren
Die Höhe der Gebühren richten sich nach der Art der Tätigkeit, nach deren Umfang und Schwierigkeit und nach der Bedeutung sowie nach dem Gesamtaufwand. Die Gebühr hängt daher vom jeweiligen Einzelfall ab. Im Erstgespräch kann die Gebühr bereits festgelegt, zumindest aber eingegrenzt werden.
Erstberatung
Für eine Erstberatung wird eine Gebühr in Höhe von 190 EUR bis zu 220 EUR zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer erhoben. Diese Gebühr wird bei einer weiteren Vertretung auf die dann entstehende Gebühr gem. § 14 RVG angerechnet.
Rechtsschutzversicherung
Gerne klären wir für Sie bei Vorlage einer Rechtsschutzversicherung auch die Kostenübernahme bei einem Widerspruchs- bzw. Klageverfahren gegenüber der Versicherung.
Steuerlicher Hinweis
Die Finanzämter erkennen Rechtsberatungs- und Prozesskosten sowie an Rentenberater gezahlte Honorare, die im Zusammenhang mit Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder der privaten Rentenversicherung sowie aus der betrieblichen Altersvorsorge stehen, als Werbungskosten an. BdF IV B 5-S 2255-357/97